Insidergeschäfte: Schadensersatzansprüche für Aktionäre

Durch Marktmissbrauch wird die Integrität der Finanzmärkte verletzt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Märkte untergraben. Marktmanipulation ist eine Form des Marktmissbrauchs. Zum Schutz der Finanzmärkte ist Marktmanipulation daher verboten. Seit 3. Juli 2016 ist die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – Marktmissbrauchsverordnung (MAR) in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anwendbar. Ihr Ziel ist es, ein für die EU einheitliches Regelungswerk zum Schutz der Marktintegrität zu schaffen. Der Begriff der Marktmanipulation und das Verbot von Insidergeschäften sind nun in den Vorschriften der MAR geregelt.

Dort heist es:

Art. 14 Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen

Folgende Handlungen sind verboten:

a) das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,

b) Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder

c) die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.

Strafbewehrt ist diese Vorschrift nach §119Abs.III WpHG. Dort heist es auszugsweise:

(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 1033/2016 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 14 Buchstabe a ein Insidergeschäft tätigt,
2. entgegen Artikel 14 Buchstabe b einem Dritten empfiehlt, ein Insidergeschäft zu tätigen, oder einen Dritten dazu verleitet oder
3. entgegen Artikel 14 Buchstabe c eine Insiderinformation offenlegt.

Neben den Straf- und Ermittlungsbehörden gibt es auch Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung mit den Mitteln des Zivilrechtes zugunsten der geschädigten Anleger.  Schließlich bringt ein Staatsanwalt dem Anleger sein Geld nicht zurück. Die Vorschriften der MAR sind drittschützend im Sinne von §823Abs. II BGB. Dies hat Schadensersatzansprüche zur Folge für die geschädigten Anleger/Outsider:

Bereits in Erwägungsgrund 8 dieser Marktmissbrauchsverordnung(MAR) heist es:

Aus diesem Grund sollte sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Finanzinstrumente erstrecken, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem gestellt worden ist. Dies dürfte den Anlegerschutz verbessern, die Integrität der Märkte wahren und gewährleisten, dass die Manipulation der Märkte für solche Instrumente klar verboten ist.

Und unter Erwägungsgrund 31 heist es:

Da dem Erwerb oder der Veräußerung von Finanzinstrumenten erforderlicherweise eine entsprechende Entscheidung der Person vorausgehen muss, die erwirbt bzw. veräußert, sollte die bloße Tatsache dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung als solche nicht als Nutzung von Insiderinformationen gelten. Handlungen auf der Grundlage eigener Pläne und Handelsstrategien des Marktteilnehmers sollten nicht als Nutzung von Insiderinformationen gelten. Keine der betreffenden juristischen oder natürlichen Personen sollte aufgrund ihrer beruflichen Funktion geschützt werden, sondern nur dann, wenn sie in geeigneter und angemessener Weise handeln und sowohl die von ihnen zu erwartenden beruflichen Standards als auch die durch diese Verordnung festgelegten Normen, insbesondere zu Marktintegrität und Anlegerschutz, einhalten.

Am deutlichsten wird es in Erwägungsgrund 49:

Die öffentliche Bekanntgabe von Insiderinformationen durch Emittenten ist von wesentlicher Bedeutung, um Insidergeschäften und der Irreführung von Anlegern vorzubeugen. Die Emittenten sollten daher verpflichtet werden, der Öffentlichkeit Insiderinformationen so bald wie möglich bekanntzugeben. Diese Verpflichtung kann jedoch unter besonderen Umständen den berechtigten Interessen des Emittenten abträglich sein. Unter solchen Umständen sollte eine aufgeschobene Offenlegung erlaubt sein, vorausgesetzt, eine Irreführung der Öffentlichkeit durch den Aufschub ist unwahrscheinlich und der Emittent kann die Geheimhaltung der Informationen gewährleisten. Der Emittent ist nur verpflichtet, Insiderinformationen offenzulegen, wenn er die Zulassung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt hat.DE 12.6.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 173/9

Der Schaden besteht darin,  dass der Outsider ein Insiderwertpapiergeschäft zu billig oder zu teuer tätigt. Schadenshöhe richtet sich daher nach der Kursdifferenz.