Insiderinformation: Das Kursbeeinflussungspotenzial von Gerüchten

Insiderinformation: Das Kursbeeinflussungspotenzial von Gerüchten

Gerüchte, die einen Tatsachenkern enthalten, können eine präzise Information darstellen. Das Gerücht kann z. B. ein Übernahmevorhaben inhaltlich präzise an die freien Aktionäre herantragen. Das Gerücht ist damit eine präzise Information i. S. d. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) MAR (MARKTMISSBRAUCHSVERORDNUNG (MMVO / MAR).  Erst bei der Frage, ob der Information die Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung zuzubilligen ist, ist zu klären, ob der verständige Anleger auf Grundlage dieses Gerüchts handeln würde. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich sind

die Quelle des Gerüchts, insbesondere, ob sie vertrauenswürdig erscheint,

die dem Gerücht zugrunde liegenden nachprüfbaren Fakten,

die wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens,

das Segment des betroffenen Unternehmens im Besonderen und

die Verfassung der Märkte im Allgemeinen.

Folgen

Nach den vorgenannten Regelung der MAR müssen Emittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen. Wer Kenntnis von Insiderinformationen hat, darf diese beim Handel mit Finanzinstrumenten grundsätzlich nicht nutzen, unabhängig davon, aus welchen Quellen diese Kenntnis stammt. Darüber hinaus regeln die Bestimmungen den Aufschub der Veröffentlichung einer Insiderinformation sowie deren Weitergabe. Die MAR verpflichtet jeden, der mit Insiderinformationen in Berührung kommt, zu einem verantwortungsvollen Umgang mit diesen Informationen.