Wertlose Aktien verkaufen und Verlust von der Steuer abschreiben?
Ja! Laut Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 29.09.2020 VIII R9/17 ist diese möglich:
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bedeutet „Veräußerung“ die entgeltliche Übertragung des –zumindest wirtschaftlichen– Eigentums auf einen Dritten. Weitere Tatbestandsmerkmale stellt das Gesetz nicht auf. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist daher weder von der Höhe der Gegenleistung (also auch 1€!) noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig