Aktien dieser insolventen Schweizer AG wurden nicht nur der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG und der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG angeboten. Auch Anleger dieser Fonds haben direkt von der V+Management GmbH Aktien abkaufen können. Deren Geschäftsführen Michael Vogel hafet deswegen obwphl diese GmbH klammheimlich nach Umfirmierung in die KEA196 Ltd. & Co. KG vermögenslos gelöscht wurde.
Mandanten der Kanzlei Reime reichten Klage in Höhe der kaufpreis für dei wertlosen Aktien ein. Die V+Management GmbH und Herr Vogel hatten zu diesem Zeitpunkt in Deutschland keine Erlaubnis, vorbörsliche Aktien der AMVAC AG zu verkaufen. Da die Kanzlei Reime eine Vielzahl von V+Anlegern vertritt, welche auch noch diese Geschäfte tätigten, konnte dem Landgericht Köln auch die Gewerblichkeit dieser Verkäufe substantiiert dargelegt werden.
Das Landgericht Köln urteilte am 20.07.2021 mehrfach ( 21 O 99/21 und 21 O 51/21, nicht rechtskräftig), dass der Gesetztesverstoßnach dem Kraditwesengesetz in §32
(auszugsweise: Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde)
eine Schutzgesetzverletzung i.S.v. §823Abs.II BGB darstellt und dass die klagenden Anleger deswegen Schadensersatzansprüche gegen diesen Geschäftsführer haben.
Im Prozeß trug der Geschäftsführer vergeblich vor, einen Steuerberater und nicht etwa einen Fachanwalt für Bank -und Kapitalmarktrecht oder gar die BaFin gefragt zu haben, ob die geplanten Aktienverkäufe legal sind oder nicht. Diese gab das die falsche Rechtsauskunft, das diese Geschäfte legal wären. Das Gericht ging daher von einem vermeidbaren Verbotsirrtum was heist, er hätte seinen Irrtum, das Gechäft sei legal, vermeiden können, wenn er den Richtigen gefragt hätte.